Sozialamt rät zum Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrags

Presseinformation vom 28. Januar 2016

Nur zweckgebundene Gelder eines Treuhandkontos oder einer Sterbegeldversicherung sind vor dem Zugriff des Sozailamtes bei Pflegebedürftigkeit geschützt.

Immer mehr Pflegebedürftige brauchen zusätzliche Sozialleistungen. So stieg die Zahl der Empfänger von Hilfe zur Pflege im Vergleich zum Vorjahr vom 9.000 auf 453.000, das teilte das Statistische Bundesamt mit. Nach den jüngsten Daten von 2014 waren 292.000 Frauen und 161.000 Männer betroffen. Auch die Ausgaben für die Hilfe zur Pflege wuchsen, von 2,6 Millarden Euro 2005 auf zuletzt 3,5 Millarden. Die Zahl der Pflegebedürftigen ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen, auf 2,6 Millarden Menschen. Aus diesen massiv steigenden Zahlen resultiert auch, dass beim Versterben dieser Menschen keine finanziellen Mittel zur Beauftragung einer Bestattung vorhanden sind und damit auch der letzten Weg durch das Sozialamt und die öffentliche Hand finanziert werden muss. Die mit viel Liebe und über ein langes Berufsleben erarbeitete Immobilie wurde bereits vorher längst für die Bezahlung einer notwendigen Heimunterbringung aufgezehrt.

Umso wichtiger ist es nach einhelliger Experementierung, bereits ab der Lebensmitte für die dereinstige Bestattung Vorsorge zu treffen und sich nicht auf die Haltung zurückzuziehen, dass diese Aufgabe den Kindern obliege. In einer Stellungsnahme des Amts für Soziales im Rhein-Bergischen Kreis betont in diesem Zusammenhang der Landkreis , dass zur Sicherung des Vorsorgebetrages eine treuhänderische Hinterlegung des Geldes erfolgen sollte. Die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand, die vom Bundesverband Deutscher Bestatter und dem Kuratorium Deutsche Bestattungskultur zur Absicherung der Gelder gegründet worden ist, legt diese mündelsicher und verzinslich an. Sie bewahrt die Einlage somit vor Wertverlust. Da dieses Kapital einem besonderen Zweck gewidmet ist, steht es noch unter einem weitern Schutz: Dritten ist der Zugang zum Kapital verwehrt.

Bei einer angemessenen Bestattungsvorsorge erkennen die Kommunen und der Landkreis in ganz Deutschland relativ unterschiedliche Beträge an, die über den Betrag des sogenannten Schonvermögens von 2.600 € für Alleinstehende hinaus für eine verbindlich vereinbarte Bestattungsvorsorge statthaft sind. Anerkannt werden Beträge bis 10.000 €, im Rheinisch-Bergischen Kreis werden etwa 6.000 €  als angemessen anerkannt. Bei höheren Vorsorgen wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt, die vor allem die persönlichen Wünsche des Vorsorgenden berücksichtigt und nach dem Umfang der durchzuführenden Bestattung fragt.

Über die Bestatter, die Mitglieder im Bundesverband Deutscher Bestatter sind, können Bestattungsvorsorgeverträge abgeschlossen werden, bei denen der voraussichtliche Betrag der Bestattung in einem zweiten Schritt finanziell durch ein Treuhandkonto abgesichert wird. Im Falle des Todes wird nach Vorlage der Sterbeurkunde und der Rechnung der Rechnungsbetrag des Bestatters ausbezahlt. Justiziarin Antje Bisping, die im Bundesverband Deutscher Bestatter auch die Schlichtungsstelle für strittige Bestattungen  zwischen Kunden und Bestattern leitet, weiß aus vielfältiger Erfahrung davon zu berichtenm, dass entgegen gerichtlicher Entscheidungen und geletende Rechtslage Sozialämter immer wieder Pflegebedürftige zur Auflösung zweckgebundener Gelder drängen. Beim Verlangen nach der Auflösung zweckgebundener Gelder für die dereinstige Bestattung ist daher der Bundesverband Deutscher Bestatter für Vorsorgende zu einer kursorischen Prüfung von Ablehnungsbescheiden für Sozialleistungen bereit und übernimmt für Kunden der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AGauch etwaige Prozesskosten. Der Geschäftsführer des Kuratoriums Deutsche Bestattungskultur Oliver Wirthmannergänzt mit Blick auf Sterbegeldversicherungen, dass für sie der gleiche Schutz vor dem Zugriff des Sozialamtes gilt und diese ebenfalls nicht gekündigt werden müssen, um Forderungen des Sozialamtes zu befriedigen oder Leistungen überhaupt zu erhalten. Gänzlich abzuraten ist von Rücklagen auf Sparkonten oder gar von Barbeträgen, die für die Bestattung gedacht sind. Diese unterliegen nciht dem rechtlichen Schutz vor dem Sozialamt. Weiterhin besteht das Risiko, dass bei fehlender Vereinbarung einer BEstattungsvorsorge nicht der Wille des Verstorbenen zur Geltung kommt, sondern eine sehr dürftige Bestattung durchgeführt wird.

 

Quelle: Bundesverband Deutscher Bestatter e. V.