Erbschein

Das Amtsgericht Sinsheim ist für die Erteilung des Erbscheins zuständig, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Sinsheim hatte. Außerhalb Sinsheims ist immer das Amtsgericht zuständig des letzten Wohnortes des /der Verstorbenen. Das Amtsgericht - Nachlassgericht- Sinsheim ist unter der Telefonnummer: 07261-151-0 zu erreichen.

Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag kann nur persönlich vor dem Nachlassgericht, dem Amtsgericht am Wohnort des Antragstellers oder einem Notar gestellt werden. Bei Antragstellung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
■ Wer ist antragsberechtigt? Antragsberechtigt ist der Erbe. Sind mehrere Miterben vorhanden, reicht es aus, wenn ein Miterbe den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins stellt. Wird jedoch der Antrag nicht von allen Erben gestellt, sollte der Antragsteller für sämtliche Miterben eine Einverständniserklärung zur Durchführung des Erbscheins Verfahrens beim Nachlassgericht vorlegen. Der Antragsteller hat außerdem anzugeben, dass sämtliche Erben die Erbschaft angenommen haben.
■ Angaben und notwendige Unterlagen
Hat der Verstorbene ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Grundsätzlich genügt in diesen Fällen eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis.
■ Privatschriftliche Testamente sind im Original beim Nachlassgericht zur Eröffnung abzuliefern. Hat der Verstorbene keine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Erben müssen das Verhältnis angeben, auf dem ihr Erbrecht beruht (verwandtschaftliche Beziehung, Familienstand, Güterstand).
Diese Angaben sind durch Vorlage folgender Urkunden (im Original oder in öffentlich beglaubigter Form) nachzuweisen:
■ Sterbeurkunde des Verstorbenen,
■ Familienstammbuch oder
■ sämtliche Geburts- bzw. Abstammungsurkunden, die die Verwandtschaft der Erben mit dem Erblasser nachweisen.
■ Heiratsurkunde bei Ehegattenerbrecht.
■ Die Sterbeurkunden sämtlicher Personen, die als (Mit-) Erben in Betracht gekommen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten. (z. B. verstorbene Ehegatten oder Kinder des Erblassers)
War der Erblasser geschieden, so ist d. Scheidungsurteil/- beschluss vorzulegen.

Für die vorstehenden Angaben können Sie den anliegenden Vordruck verwenden. Da ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins Angaben enthält, die an Eides statt zu versichern sind, ist der Antrag entweder beim Nachlassgericht zu Protokoll zu erklären oder von einem Notar zu beurkunden (Notarin in Sinsheim: Frau Bier; Tel. 07261/ 68 18 80). Sollten Sie den Antrag zu Protokoll erklären wollen, so ist dieser Vordruck ausgefüllt mit sämtlichen Anlagen sowie den oben aufgeführten Urkunden dem Nachlassgericht zu übersenden. Anschließend erhalten Sie hierfür eine Ladung zum Termin. Ansonsten wenden Sie sich bitte zur Terminvereinbarung an eine/n Notar/in Ihrer Wahl. Zur Kostenberechnung ist der Wert des Nachlasses (Vermögen nach Abzug der Schulden) unter Verwendung des Nachlassverzeichnisses anzugeben und dieses dem Datenblatt für den Erbscheinsantrag beizufügen. Das Erbscheinsdatenerhebungsformular erhalten Sie hier: Erbscheinsdatenerhebungsformular

Erbscheindatenerhebung